Anfang November ist eine gute Zeit, um über die winterlichen Pflichten nachzudenken. Ob Hausbesitzer, Wohnungsbesitzer oder Mieter: Wenn es schneit kann jeder in der Pflicht sein.
Mieter sollten einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung werfen um festzustellen, ob ein externer Räumdienst beauftragt ist oder ob die Mieter sich die Räumarbeit teilen müssen und wann wer dran ist. Da das durchaus zeitaufwändig sein kann sollte man drauf vorbereitet sein.
Als Eigentümer einer Wohnung oder Wohnanlage ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Räumdienst von der Hausgemeinschaft damit beauftragt ist die Wege frei zu halten. Ein Blick in die letzten Abrechnungen und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung schafft schnell Klarheit.
Hausbesitzer und Grundstückseigentümer tragen die Verantwortung für die Räumung häufig selbst. Wobei die Definition, wie weit die Räumpflicht geht relativ unklar ist. Beziehungsweise absolut, je nach Perspektive. Generell gilt, dass der Zustand der Gehwege erreicht werden muss, der zur Verhütung von Gefahren geeignet ist. Das schließt Präventivmaßnahmen für die Zeiten ein, an denen Sie als Verantwortlicher unter Umständen nicht sofort tätig werden können, es aber bereits abzusehen ist, dass eine Gefährdung des Verkehrs eintreten wird. Betroffen sind alle ans Grundstück angrenzenden Wege und Straßen, die von Schnee und Eis befreit sein müssen. Selbst wenn es keinen Weg für Fußgänger gibt ist auf der Fahrbahn ein Pfad für die Fußgänger frei zu halten, so dass zwei Personen einander ohne Gefahr passieren können.